Phishing bei der Postbank – Erstattung Ihres Schadens durchsetzen

Bei der Postbank nutzen Täter gefälschte Nachrichten rund um die Postbank ID und das BestSign-Verfahren. Nach einer Freigabe erfolgen nicht autorisierte Verfügungen – die die Bank grundsätzlich erstatten muss.

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Eine Erstattung kann nicht garantiert werden – maßgeblich ist immer der Einzelfall.

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Der Bankbetrug-Anwalt ist eine unabhängige Rechtsanwaltskanzlei und steht in keiner geschäftlichen Verbindung zu den genannten Banken. Genannte Marken- und Unternehmensnamen dienen ausschließlich der Beschreibung des jeweiligen Beratungsschwerpunkts.

Die Besonderheit bei der Postbank

Beim BestSign-Verfahren kommt es darauf an, welcher Vorgang Ihnen zur Freigabe angezeigt wurde. Zudem prüfen wir, ob die Umstellung/Registrierung eines Geräts sauber abgesichert war. Schwächen in der Authentifizierung gehen zulasten der Bank.

Typischer Fall

Ein Kunde bestätigt nach einer Fake-SMS eine Freigabe zur „Konto-Verifizierung“; es werden 8.200 € abgebucht. Ob die Bank haftet, hängt vom angezeigten Freigabetext ab.

Ihre Rechte – einfach erklärt

Das Gesetz steht klar auf Ihrer Seite. Die Bank muss beweisen – nicht Sie.

§ 675u BGB

Die Bank muss erstatten

Bei einer nicht autorisierten Zahlung muss die Bank Ihnen den Betrag unverzüglich zurückerstatten und das Konto wiederherstellen.

§ 675w BGB

Die Bank trägt die Beweislast

Nicht Sie müssen Ihre Unschuld beweisen. Die Bank muss nachweisen, dass Sie die Zahlung autorisiert oder grob fahrlässig gehandelt haben – das gelingt oft nicht.

EuGH C-70/25

Erst erstatten, dann streiten

Nach den Schlussanträgen des EuGH-Generalanwalts (2026) muss die Bank zunächst zahlen, selbst wenn sie Fahrlässigkeit behauptet. Das stärkt Ihre Position erheblich.

EuGH C-70/25: Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.03.2026, Urteil noch ausstehend.

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Häufige Fragen bei der Postbank

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