Phishing bei der Sparkasse – Erstattungsanspruch gegen die Bank durchsetzen

Betrüger geben sich als Sparkassen-Sicherheitsteam aus, versenden gefälschte SMS zur „Reaktivierung“ der S-App oder verleiten Sie zur Freigabe in der pushTAN-App. Kurz darauf verschwinden mehrere tausend Euro vom Konto. Wichtig zu wissen: Ihre Sparkasse ist nach § 675u BGB grundsätzlich zur Erstattung verpflichtet – und trägt die Beweislast (§ 675w BGB).

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Eine Erstattung kann nicht garantiert werden – maßgeblich ist immer der Einzelfall.

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Der Bankbetrug-Anwalt ist eine unabhängige Rechtsanwaltskanzlei und steht in keiner geschäftlichen Verbindung zu den genannten Banken. Genannte Marken- und Unternehmensnamen dienen ausschließlich der Beschreibung des jeweiligen Beratungsschwerpunkts.

Die Besonderheit bei der Sparkasse

Besonders häufig bei der Sparkasse: der Missbrauch der digitalen SparkassenCard über Apple Pay/Google Pay. Betrüger hinterlegen Ihre Karte auf einem fremden Gerät. Entscheidend ist: Die Freigabe einer bloßen Karten-Registrierung ist nicht ohne Weiteres die Autorisierung der späteren Zahlungen. Hat die Sparkasse die starke Kundenauthentifizierung nicht ordnungsgemäß umgesetzt, kann ihre Haftung sogar bei einem Vorwurf grober Fahrlässigkeit bestehen (§ 675v Abs. 4 BGB).

Typischer Fall

Ein Kunde gibt nach einer gefälschten SMS Daten auf einer nachgebauten Sparkassen-Seite ein; die Täter aktivieren Apple Pay und zahlen 13.000 € in einer anderen Stadt, während der Kunde nachweislich woanders war. In vergleichbaren Konstellationen bestehen erfahrungsgemäß gute Chancen – maßgeblich ist aber immer der Einzelfall.

Ihre Rechte – einfach erklärt

Das Gesetz steht klar auf Ihrer Seite. Die Bank muss beweisen – nicht Sie.

§ 675u BGB

Die Bank muss erstatten

Bei einer nicht autorisierten Zahlung muss die Bank Ihnen den Betrag unverzüglich zurückerstatten und das Konto wiederherstellen.

§ 675w BGB

Die Bank trägt die Beweislast

Nicht Sie müssen Ihre Unschuld beweisen. Die Bank muss nachweisen, dass Sie die Zahlung autorisiert oder grob fahrlässig gehandelt haben – das gelingt oft nicht.

EuGH C-70/25

Erst erstatten, dann streiten

Nach den Schlussanträgen des EuGH-Generalanwalts (2026) muss die Bank zunächst zahlen, selbst wenn sie Fahrlässigkeit behauptet. Das stärkt Ihre Position erheblich.

EuGH C-70/25: Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.03.2026, Urteil noch ausstehend.

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In geeigneten Einzelfällen ist auch ein Erfolgshonorar nach § 4a RVG möglich*.

Häufige Fragen bei der Sparkasse

Muss die Sparkasse bei pushTAN-Betrug erstatten?+
Grundsätzlich ja – es kommt darauf an, was in der Freigabe angezeigt wurde und ob die Sicherheitsverfahren korrekt liefen.
Was, wenn ich auf den Link geklickt habe?+
Ein Klick allein ist regelmäßig nicht grob fahrlässig. Die Beweislast liegt bei der Sparkasse.

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