Betrüger geben sich als Sparkassen-Sicherheitsteam aus, versenden gefälschte SMS zur „Reaktivierung“ der S-App oder verleiten Sie zur Freigabe in der pushTAN-App. Kurz darauf verschwinden mehrere tausend Euro vom Konto. Wichtig zu wissen: Ihre Sparkasse ist nach § 675u BGB grundsätzlich zur Erstattung verpflichtet – und trägt die Beweislast (§ 675w BGB).
Eine Erstattung kann nicht garantiert werden – maßgeblich ist immer der Einzelfall.
Der Bankbetrug-Anwalt ist eine unabhängige Rechtsanwaltskanzlei und steht in keiner geschäftlichen Verbindung zu den genannten Banken. Genannte Marken- und Unternehmensnamen dienen ausschließlich der Beschreibung des jeweiligen Beratungsschwerpunkts.
Besonders häufig bei der Sparkasse: der Missbrauch der digitalen SparkassenCard über Apple Pay/Google Pay. Betrüger hinterlegen Ihre Karte auf einem fremden Gerät. Entscheidend ist: Die Freigabe einer bloßen Karten-Registrierung ist nicht ohne Weiteres die Autorisierung der späteren Zahlungen. Hat die Sparkasse die starke Kundenauthentifizierung nicht ordnungsgemäß umgesetzt, kann ihre Haftung sogar bei einem Vorwurf grober Fahrlässigkeit bestehen (§ 675v Abs. 4 BGB).
Ein Kunde gibt nach einer gefälschten SMS Daten auf einer nachgebauten Sparkassen-Seite ein; die Täter aktivieren Apple Pay und zahlen 13.000 € in einer anderen Stadt, während der Kunde nachweislich woanders war. In vergleichbaren Konstellationen bestehen erfahrungsgemäß gute Chancen – maßgeblich ist aber immer der Einzelfall.
Das Gesetz steht klar auf Ihrer Seite. Die Bank muss beweisen – nicht Sie.
Bei einer nicht autorisierten Zahlung muss die Bank Ihnen den Betrag unverzüglich zurückerstatten und das Konto wiederherstellen.
Nicht Sie müssen Ihre Unschuld beweisen. Die Bank muss nachweisen, dass Sie die Zahlung autorisiert oder grob fahrlässig gehandelt haben – das gelingt oft nicht.
Nach den Schlussanträgen des EuGH-Generalanwalts (2026) muss die Bank zunächst zahlen, selbst wenn sie Fahrlässigkeit behauptet. Das stärkt Ihre Position erheblich.
EuGH C-70/25: Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.03.2026, Urteil noch ausstehend.
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