Bei Genossenschaftsbanken läuft der Betrug häufig über einen Anruf des angeblichen „VR-Sicherheitsteams“ oder über die Aufforderung, eine Freigabe in der SecureGo-App zu bestätigen. Wird das Geld abgebucht, verweist die Bank gern pauschal auf grobe Fahrlässigkeit. Das genügt rechtlich in der Regel nicht.
Eine Erstattung kann nicht garantiert werden – maßgeblich ist immer der Einzelfall.
Der Bankbetrug-Anwalt ist eine unabhängige Rechtsanwaltskanzlei und steht in keiner geschäftlichen Verbindung zu den genannten Banken. Genannte Marken- und Unternehmensnamen dienen ausschließlich der Beschreibung des jeweiligen Beratungsschwerpunkts.
Viele Genossenschaftsbanken nutzen die SecureGo-plus-App zur Freigabe. Kritisch prüfen wir, was genau in der Freigabe stand – betraf sie nur eine Geräte-Registrierung oder tatsächlich die Zahlung mit sichtbarem Empfänger und Betrag? Nur im letzteren Fall kommt überhaupt grobe Fahrlässigkeit in Betracht. Für den Nachweis ist die Bank verantwortlich (§ 675w BGB).
Ein Kunde wird von einer Nummer mit Ortsvorwahl seiner Filiale angerufen, gibt im vermeintlichen Sicherheitsprozess eine Freigabe – kurz darauf sind 7.500 € weg. Ob die Bank haftet, hängt vom Anzeigetext und der Umsetzung der Authentifizierung ab.
Das Gesetz steht klar auf Ihrer Seite. Die Bank muss beweisen – nicht Sie.
Bei einer nicht autorisierten Zahlung muss die Bank Ihnen den Betrag unverzüglich zurückerstatten und das Konto wiederherstellen.
Nicht Sie müssen Ihre Unschuld beweisen. Die Bank muss nachweisen, dass Sie die Zahlung autorisiert oder grob fahrlässig gehandelt haben – das gelingt oft nicht.
Nach den Schlussanträgen des EuGH-Generalanwalts (2026) muss die Bank zunächst zahlen, selbst wenn sie Fahrlässigkeit behauptet. Das stärkt Ihre Position erheblich.
EuGH C-70/25: Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.03.2026, Urteil noch ausstehend.
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